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Ausschlussfrist – Geltendmachung von Ansprüchen

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 16 Sa 1039/09
Urteil vom 12.04.2010

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2009 – 3 Ca 9227/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 6.194,92 €, die sich aus der Differenz zwischen der gezahlten Lohngruppe IV und der Lohngruppe V des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie errechnen.
Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger ist gelernter Drucker. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckbranche, das vorwiegend Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Industrie- und Werbedrucksachen produziert. Der Kläger war bis 31. Januar 2008 am Standort der Beklagten in A beschäftigt, der zum 31. Dezember 2007 geschlossen wurde.
Im Zusammenhang mit der aufgrund der Schließung dieses Standorts erforderlich gewordenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der die Interessen der Beklagten wahrnehmenden Verbandsvertreterin mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 (Blatt 71 der Akten) folgendes mit:
„Ich bestätige Ihnen dankend dem Eingang Ihres Schreibens vom 25.10.2007. Sie gehen zutreffend davon aus, dass beiderseits Tarifbindung besteht. Das vorgelegte Abfindungsangebot scheint auf der Grundlage des bei der Firma B vereinbarten Sozialplanes berechnet zu sein, der mir in Auszügen vorliegt. Die Berechnung basiert offenbar auf dem derzeit tatsächlich gezahlten Lohn von 13,10 € pro Stunde. Nach dem auf die Firma B übergegangenen Arbeitsvertrag hat mein Mandant jedoch Anspruch auf Bezahlung der Lohngruppe V -auch für die Vergangenheit. Dies entspricht auch der ausgeübten Tätigkeit. Der Stundenlohn nach Lohngruppe V beträgt 15,60 €. Unter Zugrundelegung dieses Stundenlohnes würde sich die Abfindung um 1873,00 € erhöhen. Namens und in Vollmacht meines Mandanten stimme ich der von ihrer Mandantschaft angebotenen Abfindungsregelung unter der Voraussetzung zu, dass die Abfindung um den genannten Betrag auf 14.347,00 € erhöht wird. Die Geltendmachung von Entgeltansprüchen auf der Grundlage des nach dem Tarifvertrag[…]


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