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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

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Chemnitz: Aussagekräftiges Urteil zum Umgang mit Trunkenenfahrern auf E-Scootern
Das Landgericht Chemnitz hat in seinem Beschluss die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter abgelehnt. Es stützt sich dabei auf die geringere Gefährlichkeit von E-Scootern im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten lag bei 1,12 Promille, doch das Gericht sieht E-Scooter in ihrer Gefährlichkeit eher mit Fahrrädern vergleichbar.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Qs 283/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Fahrlässige Trunkenheitsfahrt: Der Beschuldigte führte einen E-Scooter im fahruntüchtigen Zustand.
Blutalkoholkonzentration: Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille beim Beschuldigten.
Ablehnung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung: Das LG Chemnitz lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Fahrerlaubnisentziehung ab.
Vergleich mit Fahrrädern: Das Gericht bewertet die Gefährlichkeit von E-Scootern ähnlich wie bei Fahrrädern.
Beschluss des Amtsgerichts bestätigt: Das LG Chemnitz bestätigte den vorherigen Beschluss des Amtsgerichts.
Kostenübernahme durch die Staatskasse: Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Verweis auf frühere Entscheidungen: Bezugnahme auf ähnliche Urteile bezüglich der Gefährlichkeit von E-Scootern.
Individuelle Beurteilung: Trotz hoher Alkoholkonzentration erfolgt eine spezifische Beurteilung aufgrund der Umstände und des Fahrzeugtyps.

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(Symbolfoto: ORION PRODUCTION /Shutterstock.com)

In der juristischen Welt wird immer wieder über die Gefahren von Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen diskuti[…]


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