Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 2228/17 – Beschluss vom 30.05.2018
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 24.9.2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; die von der Beseitigung betroffenen baulichen Anlagen seien mangels erforderlicher Baugenehmigung formell und mangels Privilegierung im Außenbereich wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1 und 7 BauGB auch materiell illegal.
Soweit der Kläger dem entgegen hält, das Verwaltungsgericht trenne zu Unrecht nicht zwischen den einzelnen baulichen Anlagen, da es sich bei dem sog. Toilettengebäude um Altbestand am selben Standort handele, der nicht komplett abgerissen, sondern modernisiert worden sei, fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung des Umfangs des eingeräumten teilweisen Abrisses. Auch hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt, dass es sich um die Modernisierung eines Bestandsgebäudes an selber Stelle handeln könnte. Den Verwaltungsvorgängen ist im Übrigen zu entnehmen, dass es sich bei dem massiven Gebäude um eine neu errichtete bauliche Anlage handelt. Ausweislich des Luftbilds von 2009 (Beiakte 1 Blatt 5) ist an dem Standort der streitgegenständlichen baulichen Anlage kein Gebäude vorhanden. Dementsprechend lautet auch der von dem Kläger eingereichte Bauantrag vom 23.9.2015 „Errichtung eines Gartenpavillons mit einem Wirtschaftsgebäude“. Den mit der Anlage 1 überreichten Lichtbildern des Klägers lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Der Einwand des Klägers, wenn Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m², Stellplätze für Pkw mit einer Fläche bis zu 100 m² und Fahrradstellplätze mit einer Fläche bis zu 100 m² nach § 65 Abs. 1 Nrn. 8 b, 24 und 25 BauO NRW keiner Genehmigung bedürften, müssten als Minus auch seine Anlagen genehmigungsfrei sein, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen unterfallen keinem der Tatbestände des § 65 BauO NRW. Zudem hat der Kläger unabhängig vom bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernis die Anforderungen des öffentlic[…]