Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines Wohnmobils

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Celle
Az.: 14 U 100/03
Urteil vom 08.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Stade – Az.: 6 O 103/03

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2003 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.126,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und der Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.180 EUR.
Gründe
Die Berufung ist in Höhe von 1593,00 EUR begründet.

I.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger eine weitere Nutzungsentschädigung zu, weil für den Erstattungsanspruch nicht auf die Reparatur, sondern die Wiederbeschaffungsdauer abzustellen ist; allerdings nur in Höhe von 27 EUR täglich und für die Dauer von 59 Tagen. Der Berufung war daher in Höhe von 1.593 EUR durch Versäumnisurteil stattzugeben (§ 539 Abs. 2 S. 1 ZPO). Darüber hinaus (17.587 EUR) ist die Berufung dagegen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet und daher durch sog. unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO). Im Einzelnen gilt dies aus folgenden Gründen:

1. Die Frage, ob überhaupt für den unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, ist streitig: verneinend BGH, VersR 1983, S. 298 f. (allerdings für einen Wohnwagen); OLG Hamm, VersR 1990, S. 864; bejahend und dabei auf den Unterschied Wohnwagen/Wohnmobil abstellend: OLG Düsseldorf, VersR 2001, S. 208 f. Anders als das Landgericht, das von der Erstattungsfähigkeit ausgegangen ist, schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm an, wonach für ein Wohnmobil nur insoweit eine Nutzungsentschädigung verlangt werden[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv