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Unterlassungsanspruch bei wechselseitig begangenen Beleidigungen – Minderjährige

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Kein Unterlassungsanspruch bei Minderjährigen und wechselseitige Beleidigungen
In der juristischen Welt gibt es zahlreiche Problemstellungen, die sich mit dem Verhalten von Individuen auseinandersetzen. Ein besonders sensibles Thema stellt der Unterlassungsanspruch bei wechselseitig begangenen Beleidigungen dar, insbesondere wenn Minderjährige beteiligt sind. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit Personen, die beleidigt wurden und daraufhin selbst beleidigt haben, rechtlich zur Unterlassung verpflichtet werden können. Dies wird besonders komplex, wenn Anwaltskosten und mögliche Vertragsstrafen ins Spiel kommen. In solchen Fällen ist es von entscheidender Bedeutung, die genauen Umstände und den Kontext der Beleidigungen zu berücksichtigen, um zu einem gerechten Urteil zu gelangen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 36 C 25/20  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass bei wechselseitigen Beleidigungen zwischen Minderjährigen ein Unterlassungsanspruch des Erstbeleidigers gegen den Zweitbeleidiger in der Regel nicht zusteht, insbesondere wenn die Beleidigungen in einem vergleichbaren Schweregrad erfolgten.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die beteiligten Parteien sind minderjährige Schülerinnen.
Nach einem Schulwechsel der Beklagten forderten die Anwälte der Klägerin von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Anwaltskosten.
Die Beklagte bot eine modifizierte Unterlassungserklärung und die Zahlung von Anwaltskosten an, was von der Klägerin abgelehnt wurde.
Die Klägerin hatte die Beklagte zuerst beleidigt, woraufhin die Beklagte reagierte.
Das Gericht stellte fest, dass bei wechselseitigen Beleidigungen ein Unterlassungsanspruch des Erstbeleidigers in der Regel ausgeschlossen ist.
Es fehlt an einer Wiederholungsgefahr, da die Beleidigungen als Reaktion auf vorherige Beleidigunge[…]


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