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Sorgerecht (elterliches) – Eingriffe und Übermaßverbot

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 9 WF 90/07
Beschluss vom 02.08.2007

In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für hier: sofortige Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der 9. Zivilsenat – Senat für Familiensachen II – am 2. August 2007 beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 15. Juni 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2007 – 17 F 93/07 SO- aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Homburg zurückverwiesen.

II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

III. Beschwerdewert: 500 EUR.

IV. Der Antrag der Kindesmutter, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der am . Januar 2005 geborene, heute 2-jährige L. D. ist der außerhalb einer Ehe geborene Sohn der allein sorgeberechtigten Kindesmutter und des Kindesvaters, welcher die Vaterschaft in einer Jugendamtsurkunde vom 22. März 2005 anerkannt hat.

Aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Kreisjugendamtes vom 29. Mai 2007 hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2007 nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung der Kindesmutter durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind die elterliche Sorge entzogen und das Kreisjugendamt des Saarpfalz-Kreises zum Vormund bestellt.

Das Kind ist auf Veranlassung des Kreisjugendamtes derzeit in einer Pflegefamilie untergebracht.

Gegen die einstweilige Anordnung des Familiengerichts richtet sich die zum Senat eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter, welche die Aufhebung des Beschlusses begehrt und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht.

Der Kindesvater und die Verfahrenspflegerin des Kindes erachten den angefochtenen Beschluss für sachgerecht.

Das Kreisjugendamt, dem mit […]


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