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Verkehrsunfall – Schadensminderungsobliegenheit bei langer Reparaturdauer

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AG Bautzen – Az.: 21 C 570/20 – Urteil vom 16.09.2021

I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1.854,85 EUR nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2020 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Gebührenstreitwert wird auf 1.885,90 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über (restlichen) Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls.

(Symbolfoto: Harbucks/Shutterstock.com)

Der Kläger war Eigentümer des Kraftfahrzeugs Citroën DS3, amtliches Kennzeichen …. Mit diesem kam es am 14.04.2020 in K. zu einem Verkehrsunfall mit dem durch den Beklagten zu 1 geführten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Die Alleinhaftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Unfall beschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das Gutachten des KfZ-Sachverständigenbüros E. vom 18.04.2020 (Anlage K1) Bezug genommen.

Das Fahrzeug befand sich vom 18.04.2020 bis zum 04.06.2020 bei der … in der Reparatur. Das Kraftfahrzeug wurde diesem nicht in gewaschenem Zustand übergeben. Die Werkstatt desinfizierte das Fahrzeug jeweils vor der Annahme und vor der Rückgabe an den Kläger. Die A. GmbH stellte dem Kläger unter dem 04.06.2020 10.524,55 EUR in Rechnung (Anlage K3). Hiervon entfielen jeweils 26,18 EUR auf die Fahrzeugsdesinfektion vor der Hereinnahme und vor der Rückgabe des Fahrzeugs. Die in der Rechnung veranschlagten Reparaturkosten machte der Kläger zuzüglich einer Unkostenpauschale von 30,00 EUR, einer Nutzungsausfallentschädigung für 52 Tage in Höhe von 2.600,00 EUR, Sachverständigenkosten von 1.063,68 EUR, einer Wertminderung von 100,00 EUR sowie Abschleppkosten von 150,00 EUR mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2020 (Anlage K6) gegenüber der Beklagten zu 2 geltend[…]


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