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Bußgeldbescheid – Zulässigkeit des Einspruchs bei Verwendung des Begriffs Zurückweisung

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Bußgeldbescheid: Ist Einspruch nach „Zurückweisung“ möglich?
Das Gericht lehnte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ab, da die „Zurückweisung“ des Betroffenen nicht den formalen Anforderungen eines Einspruchs entsprach. Der Betroffene versuchte, das Bußgeldverfahren als privatrechtliches Verhältnis darzustellen, was das Gericht nicht anerkannte. Es betonte, dass die Rechtsstaatlichkeit nicht untergraben werden darf, und wies darauf hin, dass auch inhaltlich kein Erfolg des Einspruchs zu erwarten gewesen wäre.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 248a OWi 310/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Ablehnung des Einspruchs: Das Gericht verwarf die „Zurückweisung“ als unzulässigen Einspruch.
Formale Anforderungen: Die im Schreiben enthaltene „Zurückweisung“ erfüllte nicht die formalen Kriterien eines gültigen Einspruchs.
Fehlinterpretation des Verfahrens: Der Betroffene betrachtete das Bußgeldverfahren fälschlicherweise als Privatrechtsverhältnis.
Missachtung des Rechtsstaats: Der Betroffene versuchte, die Legitimität des Staates und seiner Institutionen anzufechten.
Keine Anfechtungsabsicht erkennbar: Aus der Erklärung des Betroffenen ging kein deutlicher Anfechtungswille hervor.
Unabhängigkeit der Rechtsstaatlichkeit: Das Gericht stellte klar, dass der Rechtsstaat nicht verpflichtet ist, jedem Anspruch nachzugeben.
Inhaltliche Aspekte irrelevant: Selbst wenn der Einspruch formell zulässig gewesen wäre, hätte er inhaltlich keinen Erfolg gehabt.
Verweis auf § 12 Abs. 4 StVO: Das Gericht erwähnte ergänzend, dass das Parkverhalten des Betroffenen laut Straßenverkehrsordnung verboten ist.

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