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Diabetes mellitus – Attest als Auflage zur Fahrerlaubnis

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Zusammenfassung: Kann von jemandem, der an Diabetes mellitus erkrankt ist, verlangt werden jährlich ein Attest bei der zuständigen Behörde einzureichen, das die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bescheinigt? Muss der Betroffene seine Augen jährlich untersuchen lassen und dies durch ein Attest nachweisen? Lesen Sie dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade im Volltext.

Verwaltungsgericht Stade
Az: 1 A 2634/13
Urteil vom 22.01.2015

Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte ihr die Auflage zur Fahrerlaubnis erteilt hat, sich in jährlichem Abstand ärztlich und augenärztlich untersuchen zu lassen.
Die Klägerin wurde am D. geboren. Seit ihrem elften Lebensjahr ist sie an Diabetes mellitus Typ I erkrankt. Sie behandelt ihre Erkrankung durch tägliche Einspritzungen von Insulin.
Am 5. Februar 1991 erwarb sie die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Mit Bescheid vom 26. April 1991 ordnete der Beklagte augenärztliche Nachuntersuchungen in Abständen von zwei Jahren und ärztliche Nachuntersuchungen bezüglich der Zuckerkrankheit in jährlichen Abständen an. Mit Bescheid vom 17. Februar 1992 ordnete der Beklagte Nachuntersuchungen in Abständen von zwei Jahren an. Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung des Krankenhauses E. (Kinderklinik) vom 23. März 1992 vor. Diese bescheinigte ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus medizinischer Sicht. Mit Bescheid vom 1. April 1993 ordnete der Beklagte Nachuntersuchungen in jährlichem Abstand an. Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung des Krankenhauses E. vom 14. Mai 1993 vor. Mit Schreiben vom 28. Juni 1993 forderte der Beklagte eine Sehtestbescheinigung an. Die Klägerin legte daraufhin die Bescheinigung eines Optikers vor. Im Jahr 1994 legte sie ein hausärztliches Attest vor. Mit Bescheid vom 18. Mai 1994 ordnete der Beklagte Nachuntersuchungen in Abständen von zwei Jahren an. Im Jahr 1997 erinnerte der Beklagte zweimal an die Vorlage einer augenärztlichen Untersuchungsbescheinigung und eines fachärztlichen Gutachtens. Die Klägerin legte daraufhin die Bescheinigung eines Optikers und das Attest ihres Hausarzte[…]


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