Mindestlohnzahlung
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 8 TaBV 1919/19 – Beschluss vom 18.02.2020
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt werden, wenn die Arbeitgeberin gesetzliche Ansprüche auf Mindestlohn erfüllt und dadurch Gehaltsabstände in einer mitbestimmten betrieblichen Entgeltordnung faktisch verändert werden.
Der Beteiligte zu 1) (Betriebsrat) war der im Betrieb der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) gebildete 9-köpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betrieb dezentral über das Stadtgebiet Berlin verteilt Einrichtungen für psychisch erkrankte Menschen. Die überwiegende Zahl der Mitarbeiter waren als Sozialarbeiter im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) zur Betreuung der Klienten tätig.
Die Betriebsparteien schlossen am 22. Februar 2018 eine Vereinbarung zur Entgeltordnung ab. Da über die erzwingbare Mitbestimmung hinaus zahlreiche andere Regelungsgegenstände mitvereinbart wurden, wurde die Vereinbarung als Regelungsabrede/Betriebsvereinbarung, betriebsintern als sogenannte „ReBe 2018“ bezeichnet. Zu dieser gehörten unter anderem die Anlage 2b „Vergütungstabelle 2018“, die die Monats- und Stundenvergütungen der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe enthielt, sowie die Anlage 2a) „Referenztabelle 2018“, in der die Tabellenentgelte in Prozentzahlen abgebildet waren. Die Entgeltgruppe 9 – dort waren die Sozialarbeiter eingruppiert – war die sogenannte Ecklohngruppe mit 100 Prozent in der ersten Stufe. Nach der Vergütungstabelle betrugen die Stundenentgelte in der Entgeltgruppe 1 sowie der Entgeltgruppe 2 Stufen 1 und 2 jeweils 8,90 Euro. In der Entgeltgruppe 2 Stufe 3 betrug das Stundenentgelt 9,04 Euro. Wegen des weiteren Inhalts der „ReBe 2018“ nebst Anlagen wird auf Blatt 11 bis 24 der Akte Bezug genommen.
Seit Januar 2019 zahlte die Arbeitgeberin den in die Entgeltgruppe 1 und in die Entgeltgruppe 2, Stufen 1 bis 3 eingruppierten Beschäftigten nicht die in der Tabelle festgelegten Vergütungen, sondern den zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro pro Stunde erhöhten Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Durch diese Zahlungen veränderten sich faktisch die Abstände zu den anderen Entgeltgruppen.
In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Betriebsrat die Einhaltung der in der „ReBe 2018“ vereinbarten Vergütungsgrundsätze und rügt eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Absatz 1 Nu[…]