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Massenentlassungsanzeige – Anforderungen einschließlich Konsultationsverfahren

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 23 Sa 1767/15, Urteil vom 27.01.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.08.2015 – 4 Ca 1632/15 – abgeändert und die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags betreffend die Kündigung vom 29.01.2015 sowie hinsichtlich des Hilfsantrages betreffend den Nachteilsausgleich abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Die bei Zugang des Kündigungsschreibens 62-jährige, verheiratete Klägerin war seit dem 01. Januar 1993 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt vollzeitig als Mitarbeiterin Ticketing gegen eine monatliche Vergütung von 2.733,88 € brutto.

Die im Jahr 2011 gegründete Beklagte erbrachte seit Mai 2012 Passagedienstleistungen auf den Flughäfen Berlin-Tegel und Schönefeld für ihre alleinige Auftraggeberin, die G. Berlin GmbH & Co. KG (GGB), die zugleich Kommanditistin der Beklagten und allein stimmberechtigte Gesellschafterin ist. Die Beklagte und die GGB gehören zur W.-Gruppe, die etwa 80 % der Bodendienstleistungen am Flughafen Berlin-Tegel erbringt. Die GGB führte als Rechtsvorgängerin der Beklagten sämtliche Vorfeld- und Passagedienstleistungen an den Flughäfen Tegel und Schönefeld mit ihrem Betrieb durch. Sie spaltete ihren Betrieb im Jahr 2011 in die vier Bereiche Verwaltung, Passage, Vorfeld und Werkstatt mit jeweils rechtlich eigenständigen Betrieben auf, von denen die Beklagte seit Mai 2012 die Passagedienstleistungen übernahm. Im Juni 2014 spaltete die Beklagte ihren Betrieb in die Betriebsteile Tegel und Schönefeld auf und übertrug den Betriebsteil Schönefeld im Wege eines Betriebsüberganges auf eine neu gegründete Gesellschaft. Die GGB beschäftigt neben der Geschäftsführerin keine Arbeitnehmer mehr, die Beklagte beschäftigte zuletzt etwa 190 Arbeitnehmer. Komplementärinnen der Beklagten und der GGB sind jeweils Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter natürliche Personen sind. Kommanditistin der GGB ist ein Unternehmen der W.-Gruppe.

Auf die Arbeitsverhältnisse der GGB als Rechtsvorgängerin der Beklagten fanden die Vergütungstarifverträge der GGB Anwendung. Seit September 2013 sind allgemeinverbindliche Tarifverträge (MTV und VTV) für Bodendienstleistu[…]


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