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Teilungsversteigerung – Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB

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Bundesgerichtshof
Az: V ZB 102/06
Beschluss vom 14.06.2007

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2006 aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genannten Grundstück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000 EUR.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.
Das Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende Verfügungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen – wie hier – im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entgegen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verfügung über das Grundstück sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 – im Folgenden: Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristischen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1[…]


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