Rechtsverstöße von Unternehmen: Die Konsequenzen für verantwortliche Organe
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer einer juristischen Person nicht verhängt werden kann, wenn dessen Handeln der juristischen Person zuzurechnen ist und diese nicht mehr zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Entscheidung basiert auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Zuwiderhandlungen von Organen juristischer Personen die Haftung primär bei der juristischen Person liegt, es sei denn, das Handeln des Organs ist ihr nicht zurechenbar.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 W 13/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg wurde abgewiesen.
Kein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer: Ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer (Schuldner) der Antragsgegnerin (juristische Person) ist nicht zulässig.
Zurechnung der Handlung zur juristischen Person: Die Handlungen des Schuldners werden gemäß § 31 BGB der Antragsgegnerin zugeordnet.
Rechtsprechung des BGH: Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Ordnungsgelder nur gegen juristische Personen festgesetzt werden, wenn sowohl diese als auch ihr Organ zur Unterlassung verpflichtet sind.
Keine Doppelbestrafung: Die Festsetzung von Ordnungsmitteln sowohl gegen die juristische Person als auch gegen ihr Organ wird vermieden.
Rolle des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer ist in seiner Funktion als Organ der juristischen Person tätig.
Unterlassungstitel gegen juristische Person aufgehoben: Der Unterlassungstitel gegen die Antragsgegnerin wurde bereits aufgehoben.
Zulassung der Rechtsbeschwerde: Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung zu.
[toc]
Rechtliche Verantwortlichkeit innerhalb von Unternehmen
Im Fokus steht die Frage der rechtlichen Verantwortung und Haftung innerhalb einer juristischen Person, insbesondere i[…]