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Rechtsanwälte Kotz GbR

0130%-Regelung: geschätzte Reparaturkosten und höhere tatsächliche Kosten

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Amtgericht Hof
Az.: 15 C 804/02
Urteil vom 02.08.2002

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erläßt das Amtsgericht Hof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2002 am 2.8.2002 folgendes.

ENDURTEIL
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.233,93 EURO nebst 14 % Zinsen aus 947,06 EURO seit dem 07.11.2001 und 10,5 % Zinsen aus 286,87 EURO seit dem 01.11.2001 zu zahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten tragen der Kläger 1/8, die Beklagten als Gesamtschuldner 7/8.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,– EURO abwenden, es sei denn der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,– EURO abwenden, es sei denn die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

T a t b e s t a n d :
Am 18.09.2001 kam es in Hof, Lstraße, zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw der Marke Toyota Corolla, 77 kw, 1.587 ccm, mit dem amtlichen Kennzeichen XX sowie der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX beteiligt waren. Letzteres ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Für die dem Kläger bei diesem Unfallereignis entstandenen Schäden haften die Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe.

Der Kläger hat außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erholt, das zu voraussichtlichen Reparaturkosten – inklusive Mehrwertsteuer – in Höhe von 5.316,45 DM, einem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 4.200,– DM, einem Restwert in Höhe von 500,– DM sowie einer voraussichtlichen Reparaturdauer von 4 bis 5 Arbeitstagen kam.

Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen, die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 5.552,29 DM. Während des Reparaturzeitraums hat er vom 18. bis zum 25.09.2001 Ersatzfahrzeuge angemietet und zwar zunächst für einen Tag einen Pkw der Marke Audi A 2, 1,4 l und sodann für die restlichen 7 Tage einen Pkw der Marke Suzuki Baleno 1,3 GL. Insgesamt betrugen die Mietwagenkosten 2.296,80 DM, wobei sich der Anmietpreis pro Tag auf 206, — DM, die tägliche Haftungsbefreiung auf 29,– DM, die Zustell-/Abholkosten auf insgesamt 100,– DM[…]


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