Landgericht Trier (2. Instanz)
Az.: 1 S 21/03
Urteil vom 22.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Stimmen Verkäuferfotos und Beschreibungen bei einer Internetversteigerung nicht mit der Realität überein, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann nicht einwenden, dass ihm der Fehler lediglich aufgrund grober Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders groben Maße) unbekannt geblieben ist.
Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Internet bei E eine Puppe zum Verkauf angeboten. Dieses Angebot enthielt eine Beschreibung der Puppe sowie Fotos. Die Klägerin fragte per E-Mail nach, ob es sich um den Originalkörper samt Kopf handele. Der Beklagte bestätigte dies. Daraufhin ersteigerte die Klägerin die Puppe für 755 €. Nach Erhalt der Puppe stellte die Klägerin fest, dass Körper und Kopf nicht zusammen gehörten. Daraufhin trat sie vom Kauf zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Puppe.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin konnte gem. §§ 437 Nr.2, 323 Abs.1, Abs.2 BGB vom Vertrag zurücktreten, so dass der Beklagte den Kaufpreis zurückerstatten muss. Denn die Puppe war mangelhaft, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies.
Anmerkung:
Bei einer Versteigerung im Internet kommt zwischen Bieter und Anbieter ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 ff. BGB zustande. Der Käufer einer Sache kann gemäß §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die (vertraglich) vereinbarte Beschaffenheit hat.
1. Instanz:
Amtsgericht Bitburg
Az.: 6 C 276/02
Verkündet am 12.02.2003
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