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Bußgeldverfahren – Verbot der Schlechterstellung

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Verkehrsrecht: Schutz vor Schlechterstellung im Bußgeldverfahren
Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat in einem Bußgeldverfahren entschieden, dass eine Erhöhung der Geldbuße im Rahmen einer erneuten Verurteilung nach Aufhebung des ursprünglichen Urteils unrechtmäßig ist. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen führte zur Reduzierung der Geldbuße auf 500 Euro. Zentrale Aspekte waren die Verfahrensfehler und die richtige Auslegung von Verfahrensregeln.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 5/23 – 122 Ss 138/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Herabsetzung der Geldbuße: Aufgrund eines Verfahrensfehlers wurde die ursprünglich erhöhte Geldbuße von 600 Euro auf 500 Euro reduziert.
Verfahrensverstoß: Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben.
Rechtsbeschwerde der Betroffenen: Die Betroffene legte erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.
Beweisverwertungsverbot: Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots wurde nicht bestätigt.
Rolle des Zeugen Y: Bekundungen von Zeuge Y wurden nicht als prozessrechtswidrig angesehen.
Fahrzeughalterstellung: Die Betroffene wurde als Halterin des Fahrzeugs bestätigt.
Innere Tatseite: Die innere Tatseite wurde vom Gericht als ausreichend festgestellt.
Kostenentscheidung: Die Betroffene musste die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen, da der Erfolg des Rechtsmittels als gering eingestuft wurde.

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Rechtsprechung im Fokus: Bußgeldverfahren und Gerechtigkeit
Das Bußgeldverfahren ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Verkehrsrechts, der regelmäßig für Diskussionen sorgt. Insbesondere das Verbot der Schlechterstellung steht dabei im Zentrum juristischer Debatten. Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass Personen im Laufe eines rechtlichen Verfahrens nicht schlechter gestellt werden, als sie es zu Beginn waren. In diesem Kontext spielen Urteile und Entscheidungen bedeutender Gerichte, wie des KG Berlin, eine wichtige Rolle. Sie setzen nicht nur Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes, sondern ha[…]


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