AG Hamburg – Az.: 48 C 240/20 – Urteil vom 24.02.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 615,72 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Klägerin als Vermieterin und der Beklagte als Mieter sind seit dem Jahre 1990 durch einen Wohnraummietvertrag über eine im Mehrfamilienhaus […]straße Hamburg, 1. Obergeschoss rechts belegene Wohnung miteinander verbunden.
Mit Schreiben vom 24.1.2020 verlangte die Klägerin vom Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf € 10,33 pro m² mit Wirkung ab dem 1.4.2020. Zur Begründung bezog sich die Klägerin auf den Hamburger Mietenspiegel 2019. Auf Anlage K1 wird Bezug genommen.
Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht.
Die am 29.6.2020 eingereichte Klage wurde am 22.7.2020 dem Beklagten zugestellt.
Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete betrug am 1.4.2017 € 658,95 und wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.5.2018 auf € 681,69 angehoben. Mit der Klage wird ein geringerer Erhöhungsbetrag geltend gemacht als ursprünglich verlangt.
Das Gebäude ist bis 1918 errichtet und befindet sich in normaler Wohnlage.
Die Wohnung ist mit Bad und Sammelheizung ausgestattet.
Die Wohnung ist 73,3 m² groß. Zentralheizung und Warmwasserversorgung durch Durchlauferhitzer wurden zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens vermieterseitig bereitgestellt. Zum Zeitpunkt des Einzugs waren in der Küche Spüle und Herd, im Bad ein Waschbecken und Badewanne, ein WC sowie Dielenfußböden gegenständlich vorhanden. Die Fenster sind doppelverglast. Ein Kaltwasserzähler, Kabelanschluss und Balkon sind vorhanden. Ein Abstellraum für Fahrräder ist im Keller vorhanden, ebenso wie ein von außen zugänglicher separater Müllkeller.
Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf die vorteilhafte Wohnlage. Sie behauptet, dem Beklagten habe zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens ein Dachbodenraum zur Verfügung gestanden.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihm bewohnt[…]