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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung bei potentiellem Fortkommensschaden

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 66/18 – Urteil vom 28.03.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 271/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der am 17.07.1972 geborene Kläger macht weitere Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.06.2013 in Stadt 1 auf der X-Straße ereignete und bei dem er als Fahrradfahrer an der rechten Schulter verletzt wurde.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen war der Kläger über mehrere Monate bis Ende Mai 2014 arbeitsunfähig. Er wurde insgesamt vier Mal operiert und war jeweils 3 bis 6 Tage in stationärer Behandlung.

Der Kläger ist seit 2011 Facharzt für innere Medizin und arbeitete zum Unfallzeitpunkt als angestellter Arzt für die Kliniken A-GmbH in Stadt 2. Er war seinerzeit als (dienstältester) Arzt auf der Intensivstation der Kardiologie tätig. Im Herbst 2015 trat der Kläger eine Stelle als Oberarzt im B-Krankenhaus Stadt 3 an.

Die Beklagte regulierte zeitnah den unmittelbaren Sachschaden und den Verdienstausfall. Sie leistete zudem Abschlagszahlungen auf die Position Schmerzensgeld. Sie ließ den gesundheitlichen Zustand des Klägers am 06.08.2014 durch Ärzte des C-Zentrums Stadt 4 begutachten und erklärte mit Schreiben vom 05.12.2014 ihre Einstandspflicht für sämtliche unfallbedingten Schäden des Klägers.

Insgesamt zahlte die Beklagte an den Kläger über 36.000,00 €.

Der Kläger hält dies nicht f[…]


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