Verletztengeld: Voraussetzungen für Beendigung durch Unfallversicherungsträger
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 19.06.2023 entschieden, dass die Klägerin, eine aufgrund eines Arbeitsunfalls verletzte Verkäuferin, Anspruch auf die Fortzahlung von Verletztengeld über den 29. Juni 2018 hinaus bis zum 13. Januar 2019 hat. Das Gericht hob das vorherige Urteil des Sozialgerichts Aurich auf und änderte den Bescheid der Unfallversicherungsträgerin entsprechend ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Aurich: Das Landessozialgericht hebt das Urteil auf und ändert den Bescheid der Unfallversicherungsträgerin ab.
Fortzahlung des Verletztengeldes: Die Klägerin hat Anspruch auf Verletztengeld über den 29. Juni 2018 hinaus bis zum 13. Januar 2019.
Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit: Die Klägerin war aufgrund der Folgen ihres Arbeitsunfalls durchgehend arbeitsunfähig.
Kein Anspruch auf Übergangsgeld: Ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Klägerin bestand ab Juni 2018 nicht.
Prüfung der Voraussetzungen: Die Voraussetzungen für die Beendigung des Verletztengeldes nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII waren erfüllt.
Keine qualifizierten LTA-Maßnahmen: Die Klägerin hat keine qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommen.
Prognoseentscheidung: Die Beklagte traf eine fehlerhafte Prognoseentscheidung, die später korrigiert wurde.
Kostenentscheidung und keine Revision: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten. Eine Revision wird nicht zugelassen.
Rechtliche Auseinandersetzungen um Verletztengeld
In der Welt des Sozialrechts sind Fragen zur Verletztengeldzahlung oft ein zentraler Diskussionspunkt. Insbesondere dann, wenn Unfallversicherungsträger in die Pflicht genommen werden, ist die genaue Betrachtung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen unerlässlich. […]