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Mietminderung bei Legionellenbefall des Trinkwassers

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AG München – Az.: 452 C 2212/14 – Urteil vom 25.06.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.827,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2013 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14174,70 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietzahlungen.

Symbolfoto:Von Yuri Hoyda/Shutterstock.com

Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer Wohnung im 2. Obergeschoss links des Vorderhauses des Anwesens …, die der Beklagte mit seiner Ehefrau und seiner am 01.02.2012 geborenen Tochter bewohnt. Bis Mai 2013 betrug die monatliche Miete 2827,11 €, ab Juni 2013 3000,00 €.

Die für Mai 2013 vereinbarte Miete in Höhe von 2827,11 € leistete der Beklagte nicht. Diesen Betrag verfolgt der Kläger mit der Klage.

Am 05.03.2012 teilte die Hausverwaltung mit, dass bei einer am 03.02.2012 durchgeführten Untersuchung eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte im Bezug auf Legionellen festgestellt worden sei. Zum näheren Inhalt der Mitteilung samt Merkblatt und Prüfberichten wird auf Bl. 52 ff. d.A. verwiesen.

Am 10.05.2012 wurde mitgeteilt, dass die Belastung weiterhin über den Grenzwerten liege, vgl. Bl. 42 d.A.

Daraufhin teilte der Beklagte mit E-Mail vom dem Beklagten 11.05.2012 mit, dass erweitere Mietzahlungen unter Vorbehalt leisten würde, vgl. Bl. 43 d.A.

Am 15.04.2013 teilte die Hausverwaltung mit, dass eine mittlere Legionellenkontamination aufgetreten sei, vgl. Bl. 44 d.A.

Am 30.04.2013 erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit aus seiner Sicht überzahlter Miete in Höhe von 6279,29 € gegenüber künftigen Mietforderungen des Klägers, vgl. Bl. 45 d.A.

Weitere Mitteilungen der Hausverwaltung erfolgten am 16.07.2013, 12.08.2013, 13.09.2013, 21.03.2013, und 20.06.2013 vgl. Bl. 46 ff., 80 d.A., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2014 rechnete der Beklagte gegenüber der Klageforderung mit aus seiner Sicht von Juni 2012 bis Mai 2013 überzahlter Miete in Höhe von je 636,15 […]


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