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Landesarbeitsgericht München
Az: 3 SaGa 21/11
Urteil vom 08.09.2011

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2011 für Recht erkannt:
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.07.2011 – 25 Ga 112/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG.
Der Verfügungskläger steht seit 01.04.2007 in einem Arbeitsverhältnis bei der Verfügungsbeklagten, zuletzt im Geschäftsbereich S. als Leiter der Einheit G. P. Se. In der Einstellungszusage vom 05.12.2007 ist bestimmt, die Verfügungsbeklagte behalte sich vor, dem Verfügungskläger auch eine andere, seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen; dieser Vorbehalt erstrecke sich auch auf einen Einsatz an einem anderen Ort.
Am 03.12.2009 beschloss die Verfügungsbeklagte, den Geschäftsbereich S. organisatorisch neu auszurichten und zum 01.10.2010 auf eine neu gegründete Gesellschaft – die S. GmbH – auszugliedern. Zu diesem Zweck wurden am 06.11.2009 in einem Tarifvertrag gem. § 3 BetrVG, an dem auf Arbeitgeberseite u. a. der Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e. V. und auf der Arbeitnehmerseite die Industriegewerkschaft Metall beteiligt waren, für die Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit für die Beschäftigten des „Cross-Sektors S.“ in der Bundesrepublik Deutschland aus den S.-Standorten durch Zusammenfassung regionale S.-Betriebsratseinheiten, also Wahlbetriebe, gebildet, u. a. die S.-Region Sü. Gem. § 4 dieses Tarifvertrages wurden für die zusammengefassten S.- Betriebsratseinheiten im Zeitraum 22.02. bis 15.03.2010 vorgezogene Betriebsratswahlen durchgeführt, wobei bestimmt wurde, dass die Zusammenfassung der Betriebe in diesem Tarifvertrag erstmals für diese Betriebsratswahl wirksam werde.
Nachdem die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger mit Schreiben vom 01.09.2010 gem. § 613 a Abs. 5 BGB über den beabsichtigten Betriebsübergang informiert hatte und dieser Übergang zum 01.10.2010[…]


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