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Zeugenbeweis für Zugang eines Kündigungsschreibens

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Kündigungszugang und Zeugenbeweis: Gericht entscheidet zugunsten der schwangeren Arbeitnehmerin
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde. Der Fall drehte sich um den Zugang eines Kündigungsschreibens und die Frage, ob die Kündigung der Arbeitnehmerin tatsächlich zugegangen ist. Das Gericht hat die Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben und das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abgeändert.

Direkt zum Urteil Az: 8 Sa 11/21 springen
Streit um Kündigungszugang
Die Klägerin war seit dem 01.08.2019 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Während einer krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin wurde ihre Schwangerschaft festgestellt. In dieser Zeit erstellte die Beklagte ein Kündigungsschreiben und gab dieses als Einschreiben mit Rückschein zur Post, das jedoch nicht an die Klägerin ausgehändigt wurde und zurückgesendet wurde. Darüber hinaus war strittig, ob ein weiteres Kündigungsschreiben erstellt und in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen wurde.
Erstinstanzliches Urteil und Berufung
Die Klägerin beantragte vor dem Arbeitsgericht Koblenz, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst wurde und verlangte ihre Weiterbeschäftigung. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und berief sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung innerhalb der Probezeit beendet wurde. Das Arbeitsgericht Koblenz gab der Klage statt, woraufhin die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einlegte.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zugunsten der Klägerin und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz ab. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 09.09.2019 (im Hinblick auf § 17 MuSchG) noch durch die Kündigung vom 02.09.2019 beendet wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Kündigung vom 02.09.2019 der Klägerin tatsächlich zugegangen ist. Die Beweiswürdigung bezüglich des Einwurfs in den Briefkasten konnte dahinstehen, da es der Beklagten nicht gelang, zu beweisen, dass der Umschlag, den die Zeugen angeblich eingeworfen haben, tatsächlich das Kündigungsschreiben enthalten hat.
Fazit und Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ze[…]


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