Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 MB 39/20 – Beschluss vom 31.03.2021
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 14. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2020, zugestellt am 14. Februar 2020, ordnete die Antragsgegnerin aufgrund eines Verkehrsverstoßes in der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger an und setzte dem Antragsteller zur Vorlage einer Teilnahmebescheinigung eine Frist bis zum 12. April 2020.
Gemäß Anmeldebescheinigung einer Fahrschule vom 19. Februar 2020 meldete sich der Antragsteller zu einem Seminar an, das am 20. März 2020 beginnen sollte. Das Seminar fand wegen der seinerzeit geltenden der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung nicht statt.
Mit Schreiben vom 10. September 2020 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und teilte ihm mit, dass er bis zum 20. September 2020 die Teilnahmebescheinigung vorlegen könne.
Gemäß Anmeldebescheinigung vom 17. September 2020 meldete sich der Antragsteller daraufhin für ein Seminar ab dem 23. Oktober 2020 an. Am gleichen Tag teilte er dies der Antragsgegnerin mit und führte sinngemäß aus, ihm sei im Frühjahr 2020 gesagt worden, „dass es erstmal fallen gelassen wurde“ und er auf einen Anruf warten solle.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 entzog die Antragstellerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen B mit sofortiger Wirkung. Hiergegen ließ der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch Klage erheben (3 A 387/20). Gemäß Teilnahmebescheinigung vom 11. November 2020 nahm er zwischenzeitlich an einem Seminar teil.
Mit eidesstattlicher Versicherung vom 16. November 2020 (GA 84) erklärte er unter anderem sinngemäß, er habe der Antragsgegnerin seinerzeit schriftlich mitgeteilt, dass der Kurs ausfällt. Ferner habe er sich „immer gleich gekümmert“, sobald er ein Schreiben von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten habe.
Am 25. November 2020 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung des Führerscheins anzuordnen.
Das Verwaltungs[…]