OLG Oldenburg – Az.: 12 W 209/16 – Beschluss vom 16.11.2016
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.07.2016, mit dem ihre Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Grundbuchamtes vom 27.04.2016 zurückgewiesen wurde, wird ihrerseits zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die in der Kostenrechnung des Grundbuchamtes vom 27.04.2016 enthaltene Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.465,- €.
Gründe
I.
Die nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihre Erinnerung vom 10.05.2016 gegen die Gerichtskostenrechnung vom 27.04.2016 zurückgewiesen wurde, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Grundbuchamt hat für die vorgenommene Eintragung des Eigentümerwechsels aufgrund der von der bisherigen Eigentümerin beschlossenen Ausgliederung auf die Antragstellerin zu Recht eine Gebühr gemäß Nr. 14110 KV-GNotKG in Rechnung gestellt. Die Eintragungsgebühr gilt auch für Eintragungsvorgänge, die – wie hier – nicht konstitutiv wirken, sondern lediglich dazu dienen, die bestehende Rechtslage im Grundbuch korrekt wiederzugeben. Die Gebührenvorschrift enthält insoweit keine Differenzierung. Vielmehr wird die Gebühr nach Nr. 14110 KV-GNotKG gemäß Ziff. 2 der Vorschrift auch dann erhoben, wenn lediglich der Wechsel von Gesellschaftern einer GbR im Rahmen der Grundbuchberichtigung eingetragen wird.
Auch die in der amtlichen Anmerkung 1 zu dieser Gebührenziffer enthaltene Ausnahme, wonach die Gebühr nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben werde, greift vorliegend nicht. Der Wortlaut der Ausnahmeregelung ist eindeutig und bezieht sich nur auf „Erben“ des bisherigen Eigentümers (vgl. BayObLG, RPfleger 1997, 189, zit. aus juris RN 10, bereits zur Vorgängernorm § 60 Abs. 1 und 4 KostO). Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist ihr Anwendungsbereich eng auszulegen und kann nicht auf ähnlich gelagerte Fälle eines Eigentumswechsels, der sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht, übertragen werden. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille lässt sich nicht feststellen. Schon zur Vorgängernorm § 60 Abs. 4 KostO hat die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass diese Ausnahmevorschrift nicht auf den Fall eines Eigentümerwechsels durch Ausgliederung anwendbar ist (OLG München[…]