Säumniszuschläge im Grundbuch: Nur als Nebenforderung zulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass im Grundbuchamt eine Zwangssicherungshypothek über 179.244,75 EUR zu Unrecht in voller Höhe eingetragen wurde. Ein Amtswiderspruch wurde für einen Teilbetrag von 12.793,00 EUR angeordnet, da Säumniszuschläge zu Tabaksteuern nicht korrekt in die Hauptforderung eingerechnet wurden. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten wurde jedoch abgelehnt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Beschwerde gegen Zwangssicherungshypothek: Der Beschwerdeführer legte Einspruch gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek von 179.244,75 EUR ein.
Teilweise Erfolg der Beschwerde: Das Gericht stellte fest, dass die Eintragung der Säumniszuschläge in Höhe von 12.793,00 EUR fehlerhaft war.
Rolle des Hauptzollamts: Das Hauptzollamt Stadt1 hatte die Eintragung beantragt, wobei das Gericht die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Amtes bestätigte.
Eingeschränkte Überprüfung durch das Grundbuchamt: Das Grundbuchamt ist nur eingeschränkt befugt, die Vollstreckungsanforderungen bei Eintragungsersuchen zu prüfen.
Eintragung eines Amtswiderspruchs: Aufgrund einer Gesetzesverletzung wurde ein Amtswiderspruch gegen den Teilbetrag der Säumniszuschläge angeordnet.
Keine Kapitalisierung von Säumniszuschlägen: Säumniszuschläge dürfen nicht kapitalisiert und als Hauptforderung eingetragen werden.
Rechtliche Grenzen der Beschwerde: Das Gericht legte dar, dass die Beschwerde nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig ist.
Gerichtskosten und Aufwendungen: Es wurden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben, und notwendige Aufwendungen wurden nicht erstattet.
Zwangssicherungshypothek für Steuerforderungen: Teilweise eintragungsfähig
Das vorliegende Urteil des OLG Frankfurt befasst sich mit der Eintragungsfähigkeit von Säumniszuschlägen im Grundbuch. Konkret ging es um die Eintragung einer Zwangssicherungshypot[…]