Abstandsverstöße im Verkehrsrecht
Jeder Autofahrer lernt gleich zu Beginn schon in der Fahrschule, dass der Abstand zum Vordermann enorm wichtig ist. Obgleich ein zu geringer Abstand statistisch gesehen die häufigste Unfallursache darstellt ist dies noch immer nicht in den Köpfen von vielen Autofahrern angekommen. Fakt ist, dass auf den deutschen Straßen sowie Autobahnen täglich sehr viele Emotionen mit an Bord sind und dass es daher unzählige Autofahrer mit dem Abstand zum Vordermann gar nicht so genau nehmen. Dies stellt nicht nur eine Gefahr dar, vielmehr kann es auch Strafen nach sich ziehen.
Wie hoch ist der Mindestabstand zum anderen Fahrzeug überhaupt?
In der Straßenverkehrsordnung ist eindeutig geregelt, dass jeder Autofahrer einen gewissen Mindestabstand im Straßenverkehr zum anderen Fahrzeug einhalten muss.
Unterschieden werden muss dabei jedoch zwischen dem
Mindestabstand nach vorn
Mindestabstand zur Seite
Mindestabstand beim Überholvorgang
Der Mindestabstand nach vorn muss derartig lang sein, dass auch ein plötzlich auftretendes Bremsmanöver des Vorderfahrzeugs nicht zu einem Auffahrunfall führen kann.
Wie lang dieser Abstand letztlich dann ausfallen muss hängt von den Faktoren
Fahrgeschwindigkeit
Verkehrsverhältnisse
Witterungsverhältnisse
ab. Als Faustregel kann sich jeder Fahrzeugführer merken, dass innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h 15 Meter bzw. drei PKW-Längen betragen sollte. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h sollte der Abstand schon 50 Meter betragen. Da dies mit bloßem Auge oftmals nicht direkt feststellbar ist können die Leitpfosten als Orientierungshilfe dienlich sein.
Der Mindestabstand zur Seite muss ebenfalls in Verbindung mit den vorgenannten Kriterien betrachtet werden. Hierbei darf nicht vergessen werden, dass bei einer höheren Fahrgeschwindigkeit die Fahrspur optisch verengt wirkt, sodass Lenkfehler sehr schnell den Spurwechsel nach sich ziehen können. Einen rechtlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Seite gibt es jedoch in der StVO nicht.
Bei einem Überholvorgang hat ein Autofahrer sowohl den Mindestabstand zur Seite als auch den Abstand nach vorn zu berücksichtigen.
Der Mindestabstand ist hier in der StVO unterschiedlich gewichtet.
Sicherheitsabstand zu Motorrä[…]