OLG Köln – Az.: III-1 RVs 116/22 – Urteil vom 08.11.2022
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2022 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Zusammenfassung
Ein Mann wurde wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt und legte Berufung ein, die vom Gericht abgelehnt wurde. Der Mann beanstandete, dass er in der Hauptverhandlung nicht anwesend war und bezeichnete dies als Verletzung des Verfahrensrechts. Das Gericht erklärte jedoch, dass die Verfahrensrüge nicht zulässig sei und dass die Sachrüge unbegründet sei.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten wegen der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung wurde abgelehnt, da die Verteidigung die Begründungsanforderungen nicht erfüllte.
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil wurde als unbegründet verworfen.
Eine neue Vollmacht nach Pflichtverteidigerbestellung ist vonnöten, um eine Sachverhandlung durchzuführen.
Eine Berufungshauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Verfahrensrüge nicht zulässig sei und die Sachrüge unbegründet sei.
Ein Gerichtsurteil kann auf prozessordnungswidrige Verfahrensweise beruhen.
Eine prozessordnungswidrige Verfahrensweise des Gerichts kann dazu führen, dass der Angeklagte tatsächlich bessergestellt wird als er gestanden hätte, wenn das Gerichtsverfahren korrekt durchgeführt worden wäre.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten am 26. Mai 2021 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Köln das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu der Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt worden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der dieser allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt und als Verletzung des Verfahrensrechts beanstandet, dass er in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei.
II.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge des § 338 Ziff. 5 StPO ist bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt.
a)
Ihr liegt das folgende Verfahrensgeschehen […]