LG Hamburg – Az.: 323 S 39/20 -Urteil vom 18.03.2021
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg, Az. 911 C 392/19, vom 10.09.2020 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger als Gesamtschuldner 1.619,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2019 zu zahlen und ihn in Höhe eines Betrages von 157,79 EUR von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizuhalten.
Darüber hinaus wird der Beklagte zu 1.) verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 22.12.2019 bis zum 28.12.2019 auf einen Betrag von 1.619,13 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 09.09.2019 auf der als Einbahnstraße eingerichteten Straße G. D. in H. in Höhe der Hausnummer…, bei dem es zur Kollision zwischen dem Pkw Mercedes des Klägers (amtliches Kennzeichen:… ) und dem vom Beklagten zu 1.) gelenkten sowie bei der Beklagten zu 2.) gegen Haftpflicht versicherten Sattelzug mit den amtlichen Kennzeichen… und… kam.
Der Beklagte hatte auf der Fahrbahn angehalten gehabt und war aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um eine verhakte Kabelverbindung vom Zugfahrzeug zum Auflieger korrekt anzuschließen. Als er anschließend wieder losfuhr, stieß die rechte vordere Ecke der Sattelzugmaschine mit der vorderen linken Seite des Mercedes des Klägers zusammen (vgl. dazu die auf dem Foto der Anlage B 2 festgehaltene Unfallendstellung). Dieser hatte den Sattelzug passieren wollen und war dazu – mangels entsprechenden Platzes auf der linken Seite – rechts am Sattelzug vorbeigefahren.
(Symbolfoto: Goncharov_Artem/Shutterstock.com)Nach einer vorprozessualen Regulierung seitens der Beklagten zu 2.) in Höhe von 50 % des zunächst geltend gemachten Schadenersatzanspruchs von 3.214,26 EUR bezüglich der Netto-Reparaturkosten von 3.189,26 EUR (vgl. dazu Anlage K 1) und einer Unkostenpauschale von 25,00 EUR, hat der Kläger unter Verweis auf einen Verstoß des Bekl[…]