Scheinehe-Vorwurf entkräftet: Standesamt muss Ehefähigkeitszeugnis ausstellen
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Fall der Antragstellerin, die ein Ehefähigkeitszeugnis für die EheschlieÃung mit einem marokkanischen Staatsbürger beantragt hatte, entschieden. Das Gericht hob den vorherigen Beschluss auf, der die Erteilung des Zeugnisses ablehnte, da keine ausreichenden Beweise für eine Scheinehe vorlagen. Es bestätigte, dass auf Seiten der Antragstellerin ein echter Ehewunsch besteht und wies das Standesamt an, das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen.
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â Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Antrag auf Ehefähigkeitszeugnis: Die deutsche Antragstellerin beabsichtigte, mit ihrem marokkanischen Verlobten in Marokko zu heiraten.
Erstinstanzliche Ablehnung: Das Standesamt lehnte die Ausstellung des Zeugnisses ab, da es eine Scheinehe vermutete.
Intensive Prüfung: Sowohl die Antragstellerin als auch ihr Verlobter wurden ausführlich befragt, um die Echtheit der beabsichtigten Ehe zu überprüfen.
Fokus auf echtem Ehewunsch: Das Gericht stellte fest, dass bei der Antragstellerin ein echter Ehewunsch besteht.
Keine hinreichenden Beweise für Scheinehe: Das Gericht fand keine ausreichenden Beweise für eine Scheinehe gemäà § 1314 BGB.
Aufhebung des vorherigen Beschlusses: Das OLG Frankfurt hob den ablehnenden Beschluss des Standesamtes auf.
Anweisung zur Ausstellung des Zeugnisses: Das Standesamt wurde angewiesen, das Ehefähigkeitszeugnis zu erteilen.
Keine Kostenauferlegung: Im Beschwerdeverfahren wurden keine notwendigen Aufwendungen erstattet.
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