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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gutscheinscheinübertragung und Vorlegefrist

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Landgericht Köln
Az.: 11 S 71/01
Urteil vom 27.11.2001
Vorinstanz: AG Köln, AZ.: 135 C 401/00

In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 9. Januar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 135 C 401/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass
1) der Gutschein der Beklagten für eine einwöchige Samya-Therapie in Köln, der dem Kläger in … ausgehändigt wurde, binnen einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils noch vorgelegt werden kann und die Beklagte zu einer Terminsvereinbarung für eine Therapie verpflichtet ist,
2) der Anspruch aus dem Gutschein nach Maßgabe von Ziffer 1 zur Ausübung durch dem Kläger nahestehende Personen wie Herrn … und Frau … oder die Mutter des Klägers übertragbar ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich beider Feststellungsanträge zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kammer vermag sich nicht der Auffassung des Amtsgerichts anzuschließen, der auf Feststellung der Übertragbarkeit des Gutscheins gerichtete Klageantrag zu 2) sei unzulässig, weil der Gutschein als kleines Inhaberpapier wegen Fristablaufs nicht mehr eingelöst werden könne und insoweit das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung seiner Übertragbarkeit nicht gegeben sei.
Zwar ist bei der Ausgabe sog. kleiner Inhaberpapiere die Bestimmung einer Vorlegungsfrist grundsätzlich zulässig. Dass § 801 BGB in § 807 BGB nicht zitiert ist, spricht nicht gegen die Zulässigkeit einer solchen Fristbestimmung, sondern besagt nur, dass die in § 801 BGB geregelten gesetzlichen Fristen nicht gelten. Soweit das Landgericht Münc[…]


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