Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 3 U 373/18 – Urteil vom 12.05.2021
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger am 23.4.2015 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1967 geborene Kläger war seit 1.8.2011 als selbständiger Busunternehmer und Chauffeur (Firma A und C) bei der Beklagten pflichtversichert. Zum Unfallzeitpunkt wohnte der alleinerziehende Kläger zusammen mit seinen beiden Söhnen, den Zeugen P und M A, in einem Doppelhaus, dessen Unter- und Obergeschoss er privat nutzte. Das Wohnzimmer im Erdgeschoss war u.a. mit einem Schreibtisch, einer Sitzgruppe, einem Sekretär sowie einem Aktenregal möbliert und wurde zugleich als Geschäftsraum zum Empfang von Kunden bzw. als häusliche Arbeitsstätte („Home-Office“) genutzt. Von der Diele führte eine Treppe in das Kellergeschoss, wo sich ein Heizungsraum befand.
Am Unfalltag holte der Kläger gegen 13:00 Uhr seine beiden Söhne von der Grundschule ab. Nach Ankunft am Wohnhaus ging der Kläger gegen 13.30 Uhr in den Heizungsraum, um die Kesselanlage zu überprüfen. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters von 56 auf 60° kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge die Zugluftklappe der Kaminwand heraussprang und den Kläger im Gesicht traf. Dabei erlitt dieser u.a. eine Cataracta traumatica, einen Glaskörperprolaps sowie Affektionen der Iris und des Ziliarkörpers am rechten Auge.
(Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)In der Unfallanzeige vom 15.2.2016 gab der Kläger an, dass es zu der Verpuffung während der Bürozeit gekommen sei. Er habe gegen 13:30 Uhr am Schreibtisch sitzend eine Abkühlung seines Büros festgestellt, weshalb er in den Heizungsraum gegangen sei.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses vom 23.4.2015 als Arbeitsunfall ab. Die Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt habe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Durch Verlassen seines Büros hab[…]