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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Belastung mit Kosten für besonderen Verwaltungsaufwand

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AG Nürnberg – Az.: 244 C 1341/18 WEG – Urteil vom 26.07.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 23 % und die Beklagten 77 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.582,31 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gültigkeit von in der Eigentümerversammlung vom 24.01.2018 gefassten Beschlüssen.

Zwischen den Parteien besteht die Eigentümergemeinschaft der … in Nürnberg. Mit Einladungsschreiben vom 04.01.2018 hat die Hausverwaltung zur Eigentümerversammlung vom 24.01.2018 eingeladen. Im Versammlungsprotokoll vom 24.01.2018 ist aufgeführt, dass die Versammlung beschlussfähig war. Unter TOP 4 wurde mit 9/10 Ja-Stimmen und 1/10 Nein-Stimmen folgendes beschlossen:

„Die Gemeinschaft beschließt, dass im Bereich des Mülltonnenplatzes ein einfacher Fahrradständer für ca. 4-5 Fahrräder angeschafft wird. Frau … und Herr … messen den Mauerbereich, welche Ständergröße optimal an der Grenzmauer angebohrt und befestigt werden kann. Der Ständer wird dann in idealer Größe bestellt und montiert. Die Kosten liegen bei ca. 250,- €.“

Unter TOP 8 wurde mit 9/10 Ja-Stimmen und 1/10 Nein-Stimmen folgendes beschlossen:

„Soweit im Verwaltervertrag Ansprüche auf Mahngebühren, sonstige Sondervergütungen oder Aufwendungsersatz für Tätigkeiten vereinbart sind, die gegenüber einzelnen Miteigentümern erbracht oder von diesen veranlasst wurden, oder wenn Miteigentümern aus anderen Gründen einen besonderen Verwaltungsaufwand verursachen (z.B. Rücklastschriftgebühren beim Hausgeldeinzug in Folge mangelnder Kontodeckung), haben die betreffenden Miteigentümer die dadurch anfallenden Kosten der Gemeinschaft zu erstatten. Die Gemeinschaft kann diese Kosten als gesonderten Schaden geltend machen oder sie den betreffenden Miteigentümern in der nächsten Jahresabrechnung berechnen (Einzelbelastung); die Einzelbelastung in der Jahresabrech[…]


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