BU-Versicherung: Versicherungsnehmer muss Berufsunfähigkeit beweisen
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, indem es die Berufung des Klägers zurückwies. Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, dass eine mindestens 50 %-ige Einschränkung seiner Berufsausübungsfähigkeit vorliegt, was für die Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidend war. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte hätte aufgrund eines Gutachtens ihre Leistungspflicht anerkennen müssen, wurde ebenfalls zurückgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung zurückgewiesen: Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück.
Kostenpflicht des Klägers: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Kein Nachweis der Berufsunfähigkeit: Der Kläger konnte die erforderliche 50 %-ige Einschränkung seiner Berufsausübungsfähigkeit nicht beweisen.
Bindung an erstinstanzliche Feststellungen: Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden.
Kein Anerkenntnis der Leistungspflicht: Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht nicht anerkannt, was rechtlich zulässig ist.
Unabhängigkeit der Versicherer bei Gutachtenbewertungen: Versicherer sind nicht verpflichtet, die Ergebnisse eingeholter Gutachten vorbehaltlos zu akzeptieren.
Kein Raum für Fiktion eines Leistungsanerkenntnisses: Da die Beklagte eine Leistungsablehnung erklärt hatte, gibt es keinen Anlass für die Annahme eines fiktiven Leistungsanerkenntnisses.
Revisionszulassung ausgeschlossen: Eine Zulassung zur Revision im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO wurde ausgeschlossen.
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