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Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit als dingliches Wohnungsrecht

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In Potsdam entbrennt ein Rechtsstreit um die Nutzung einer Immobilie. Eine Eigentümerin wollte einem Bewohner lediglich ein Wohnrecht einräumen, doch dieser nutzt die Räume nun auch als Büro. Das Oberlandesgericht Brandenburg musste entscheiden, ob diese kombinierte Nutzung zulässig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 26/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht Datum: 30.04.2024 Aktenzeichen: 5 W 26/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen Zurückweisung eines Antrages auf Löschung einer Grundbucheintragung Rechtsbereiche: Grundbuchrecht Beteiligte Parteien: Beteiligte: Eingetragene Eigentümerin des Grundstücks, die die Löschung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit anregte. Sie argumentierte, dass das eingeräumte Recht unzulässig ist, da es auch eine exklusive Nutzung zu Bürozwecken ohne nachrangige Wohnnutzung erlaubt. Grundbuchamt: Behörde, die die Löschungsanregung zurückwies mit der Begründung, dass eine Büronutzung ein untergeordneter Zweck der Dienstbarkeit sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Eigentümerin eines Grundstücks hatte eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer anderen Person bewilligt, die sowohl Wohn- als auch Büronutzung erlaubte. Eine Eintragung als Dingliches Wohnungsrecht wurde im Grundbuch vorgenommen. Die Eigentümerin regte die Löschung der Dienstbarkeit an, da ihrer Meinung nach das Recht auch eine ausschließliche Büronutzung ohne Vorrang der Wohnnutzung erlaubte. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Eintragung der Dienstbarkeit als dingliches Wohnungsrecht unzulässig war, weil sie neben der Wohnnutzung auch eine gleichwertige oder exklusive Büronutzung zuließ. Was wurde entschieden?


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