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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsanspruch durch „Geheimnisverrat“ verloren

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OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 7 UF 534/98
Verkündet am 16.11.1999
Vorinstanz: AG Menden – Az.: 5 F 171/97

In der Familiensache hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts-Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. November.1999 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht – Menden vom 27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der einstweiligen Anordnungen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der allein auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt werden kann, nicht zu. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Klärung der Frage an, wie hoch der Bedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) ist. Die Antragsgegnerin hat nämlich durch ihr Verhalten die Voraussetzungen des § 1579 Ziffer 7 BGB erfüllt. Selbst wenn, das Verhalten der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der langen Ehedauer und der sonstigen für sie sprechenden Umstände nicht ausreicht, eine vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zu bejahen, so ist ihr Bedarf jedenfalls auf das Existenzminimum, das der Senat mit etwa 1.300,– DM annimmt, zu begrenzen. Diesen Bedarf kann die Antragsgegnerin aber unschwer selbst decken.
1. Die Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten die Voraussetzungen des § 1579 Ziffer 7 BGB erfüllt.
Ein schweres Fehlverhalten der Antragsgegnerin liegt darin, daß sie ein „Geheimnis“ preisgegeben hat. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, daß der Bruder des Antragstellers, der ebenfalls verheiratet ist, nicht zeugungsfähig ist. Unstreitig ist weiterhin, daß der Antragsteller – im Einverständnis aller Beteiligten, also auch im Einverständnis der Antragsgegnerin – gemeinsam mit der Ehefrau seines Bruders zwei Kinder gezeugt hat und daß dieser Umstand nur den Beteiligten bekannt sein sollte. Dieses „[…]


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