OLG Frankfurt – Az.: 20 W 365/15 – Beschluss vom 29.12.2016
Der angefochtene Beschluss sowie die Kostenrechnung des Amtsgerichts Offenbach am Main – Grundbuchamt – vom 28. Juli 2015 betreffend die Eintragungsgebühr von 26.585,– EURO werden aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte unter anderem für die beiden Kostenschuldnerinnen als Grundstückseigentümerinnen des eingangs bezeichneten Grundbesitzes die Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 481.072.200,00 EURO auf einer Vielzahl von Grundstücken, die bei insgesamt 14 Grundbuchämtern registriert sind. Der Antrag wurde am 10. Juni 2015 vorab bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main – Grundbuchamt – eingereicht und unter entsprechendem Nachweis am Folgetag jeweils sowohl bei dem hier betroffenen Grundbuchamt Offenbach am Main als auch bei den übrigen Grundbuchämtern.
Die mit dem Antrag eingereichte Grundschuldbestellungsurkunde UR-Nr. …/2015 des verfahrensbevollmächtigten Notars, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält folgende Ziffer 6.2 :
„Mehrere Anträge/Mehrere Pfandobjekte
Die vorgenannten Anträge sowie etwaige weitere in dieser Urkunde gestellten Anträge auf Eintragung oder Löschung sind nicht als einheitliche Anträge zu behandeln. Soweit der Belastungsgegenstand aus mehreren Pfandobjekten besteht und die gleichzeitige Eintragung nicht möglich ist, wird getrennte Eintragung bewilligt und beantragt. Jede weitere Eintragung soll dann eine Einbeziehung in die Mithaft für die bereits eingetragene Grundschuld darstellen, so dass dadurch eine Gesamtgrundschuld entsteht.“
Nachdem auf Anfrage eines der beteiligten Grundbuchämter mitgeteilt hatte, dass dort noch ein Eintragungshindernis bestand, bat der Notar mit Schreiben vom 7. Juli 2015 unter Hinweis auf Ziffer 6.2 der Grundschuldbestellungsurkunde um kurzfristige Eintragung der Grundschuld. Die Grundschuld wurde sodann bei dem Grundbuchamt Offenbach in den beiden betroffenen Grundbuchblättern von Stadt1, Blatt … und … jeweils mit Hinweis auf die wechselseitige Gesamthaft am 13. Juli 2015 eingetragen. Bei den übrigen Grundbuchämtern erfolgte die Eintragung in der Zeit zwischen dem 15. Juni 2015 und 22. September 2015.
Durch die angefochtene Kostenrechnung vom 28. Juli 2015 wurde den beiden Kostenschuldnerinnen durch das Grundbuchamt Offenbach am Main – neben einer ausdrücklich nicht angefochtenen Ge[…]