OLG Koblenz – Az.: 10 U 108/12 – Beschluss vom 11.06.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Am 11. Dezember 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Beklagten. Die dabei gestellten Gesundheitsfragen verneinte die Klägerin bis auf die Angabe einer Skoliose, die sie seit Geburt ohne Beschwerden habe. Die Frage nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen verneinte die Klägerin. Die Beklagte nahm den Antrag mit Versicherungsschein vom 9. Januar 2004 an, mit einer Einschränkung wegen Wirbelsäulenerkrankungen.
Im November 2009 beantragte die Klägerin Leistungen bei der Beklagten, da sie seit November 2008 wegen Morbus Fabry berufsunfähig sei. Im Rahmen der Leistungsprüfung holte die Beklagte bei Ärzten Arztberichte für den Zeitraum 1999 bis 2003 ein. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und mit Schreiben vom 9. März 2010 die Anfechtung des Versicherungsvertrages.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Gesundheitsfragen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beantwortet. Es liege keine Pflichtverletzung vor. Die Untersuchung der Schilddrüse habe keinen Befund ergeben. Auch die Untersuchung des Stuhls wegen Darmproblemen sei ohne Befund gewesen. Erschöpfungszustände und Müdigkeit hätten bei Antragstellung bereits dreieinhalb Jahre zurück gelegen. Die Beklagte hätte auch bei Kenntnis dieser Erkrankungen den Antrag in der abgeschlossenen Form zu gleichen Konditionen angenommen. Der Rücktritt sei verfristet, da das neue Versicherungsvertragsgesetz anzuwenden sei. Die Diagnose Morbus Fabry sei zudem erst viel später gestellt worden. Im Jahre 2007 sei Morbus Fabry noch ausgeschlossen worden und insoweit hätten die[…]