KG Berlin, Az.: 6 W 17/14, Beschluss vom 28.03.2014
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 1. Oktober 2013 – 61 VI 1961/08 – aufgehoben.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des durch den angefochtenen Beschluss entlassenen Testamentsvollstreckers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist mithin zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts war aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 2227 BGB nicht vorliegen.
Gemäß § 2227 BGB kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus dem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz gibt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an.Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ist eine umfassende Würdigung aller Umstände im Hinblick auf die objektive Gefährdung der Interessen der Erben vorzunehmen. Selbst bei Vorliegen wichtiger Gründe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (vgl. BayObLG R 2001, 84).
Dass der Testamentsvollstrecker den Erben nicht unverzüglich nach der Annahme seines Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände übermittelte, das er auch zu unterzeichnen hatte, wiegt hier unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so schwer, dass eine Entlassung zum Zeitpunkt der Entscheidung geboten ist. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass in Besitz genommen und über den Hausrat des von der Erblasserin bewohnten Hauses … Straße … in Berlin-… unter Hinzuziehung eines Zeugen am 7. August 2008 ein Verzeichnis erstellt (Bl. 184 ff d. A.) und den damals bekannten Erben mitgeteilt. Damit war der Hausrat zumindest dokumentiert, auch wenn es sich um kein komplettes Nachlassverzeichnis handelte. Den Erben wurde auf diese Weise eine Kontrolle der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ermöglicht. Der Kontostand des Kontos bei der Dresdner Bank zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin konnte jedenfalls ermittelt werden. Den Erben wurde damit eine brauchbare Grundlage geboten, die eine Kontrolle des Handelns des Testamentsvollstreckers ermöglichte, zumal die Konten der Erblasserin bei Bankinstituten und der Miteigentumsanteil an einem Grundstück genannt waren.
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