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Haftung Supermarktbetreiber für Schaden an Kundenfahrzeug durch Begrenzungsstein

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AG München – Az.: 155 C 5506/19 – Urteil vom 24.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.198,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Fahrzeugbeschädigung auf einem im Eigentum der Beklagtenseite stehenden Parkplatz.

Die Beklagte unterhält die WEG … in München. Im Gebäude der Beklagten befindet sich ein Rewe Markt. Der dortige Parkplatz wurde von der Beklagten mit Begrenzungssteinen versehen. Die Situation ist den Lichtbildern der Anlage K5 und BLD 1 zu entnehmen. Die gegenständliche Parktasche ist rückseitig mit einem schmalen Rollkiesstreifen begrenzt. Dahinter schließt sich die Hauswand an. Der gegenständliche Begrenzungsstein befindet sich vor der Hauswand auf dem schmalen Rollkiesstreifen, ragt jedoch teilweise in die Parktasche hinein. Vorgerichtlich wurde seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagtenseite mit Schreiben vom 7.3.2019 (Anlage K8) eine Erstattung des gegenständlichen Fahrzeugschadens abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, am 9.2.2019 gegen 13:00 Uhr mit dem Pkw Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen …‚ den Parkplatz der Beklagten in München an der … befahren zu haben, um in dem Rewe Markt einzukaufen. Zum Einparken sei die Klägerin rückwärts in eine Parktasche an der Gebäudeseite eingefahren. Bei dem Fahrzeug handele e sich um ein Leasingfahrzeug. Die Klägerin sei aufgrund der Bestimmungen des Leasingvertrags verpflichtet sei, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen, den Leasinggegenstand betreffend, geltend zu machen. Darüber hinaus sei die Klägerin von der Leasinggeberin zur Geltendmachung im gegenständlichen Rechtsstreit beauftragt worden.

Der streitgegenständliche Stein sei so ungünstig platziert, dass die Klägerin beim Rückwärtseinfahren mit der Stoßstange ihres Fahrzeuges gegen diesen scharfkantigen Stein gestoßen sei, der aufgrund seiner Größe und Lage der Klägerin beim Einfahren nicht erkennbar gewesen sei. Die Parktasche sei gerade so kurz, dass beim Verlassen der Ablaufrinne mit den Vorderrädern das Fahrzeug unweigerlich gegen den hervortretenden Stein pralle, we[…]


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