Mieter scheitert mit Mietminderung wegen Taubenkot
Das Gericht AG Hanau hat entschieden, dass die Verunreinigung eines Balkons durch Taubenkot keinen Mietmangel darstellt und somit kein Recht zur Mietminderung begründet. Dies gilt insbesondere, wenn keine speziellen vertraglichen Vereinbarungen über die Sauberkeit des Balkons bestehen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte des Urteils:
Rechtsgrundlage: Der Anspruch der Vermieterin auf Mietzahlungen basiert auf § 535 Abs. 2 BGB.
Keine Mietminderung: Laut Gericht besteht keine Mietminderung gemäß § 536 BGB aufgrund von Taubenkot auf dem Balkon.
Differenzierende Rechtsprechung: Ob Taubenkot einen Mietmangel darstellt, wird gerichtlich unterschiedlich beurteilt.
Verantwortlichkeit des Mieters: Die Reinigung des Balkons liegt in der Verantwortung des Mieters, nicht des Vermieters.
Verhalten wilder Tiere: Der Vermieter ist nicht für das Verhalten wilder Tiere, wie Tauben, verantwortlich.
Allgemeines Wohnrisiko: Die Verunreinigung durch Taubenkot wird als allgemeines Risiko des Wohnungsnutzers angesehen.
Keine Mangelhaftigkeit: Die Beklagte kann keine Mangelhaftigkeit der Wohnung aus der Verunreinigung durch Tauben herleiten.
Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung wird zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern und zur Rechtsfortbildung beizutragen.
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Rechtliche Bewertung von Balkonverunreinigungen im Mietrecht
(Symbolfoto: AlexDreamliner /Shutterstock.com)
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