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Rechtsanwälte Kotz GbR

Radfahrer müssen einen vorhandenen Radweg nutzen – andernfalls sieht es im Falle eines Unfalls mit Schadensersatzansprüchen schlecht aus!

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LANDGERICHT DUISBURG
Az.: 3 O 151/00
Verkündet am 11.10.2000

Auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2000 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,– DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Europäischen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz eines Sachschadens im Hinblick auf einen Verkehrsunfall vom 13. Oktober 1998 in Oberhausen.
An diesem Tag ereignete sich gegen 20.30 Uhr auf der Schwartzstraße, in der Höhe der Stadtsparkasse ein Verkehrsunfall zwischen der Klägerin als Radfahrerin und der Beklagten zu 1. als Busfahrerin.
Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad nicht auf dem vorgesehenen Radweg, sondern direkt auf der Straße in Richtung Hauptbahnhof. Von hinten näherte sich von der Bushaltestelle Rathaus kommend die Beklagte zu 1. mit dem Omnibus der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1. wollte die Klägerin links überholen. Während dieses Überholvorganges kam die Klägerin mit ihrem Fahrrad zu Fall. Ursprünglich wollte die Klägerin die Straße in Höhe des Fußgängerüberweges, kurz hinter der Kreuzungsstraße nach links überqueren. Eine reguläre Abbiegemöglichkeit ist dort nicht vorgesehen Durch den Sturz mit dem Rad wurde das Fahrrad und die gerade einen Monat alte Jacke der Klägerin beschädigt. Zudem verletzte sich die Klägerin; u.a. erlitt sie einen Darmriß, der operativ behandelt werden mußte.
Die Klägerin behauptet, sie habe ihr Vorhaben, links abbiegen zu wollen, rechtzeitig und ordnungsgemäß angekündigt. Diese Ankündigung sei unzweifelhaft und deutlich sichtbar erfolgt. Obwohl sie das Handzeichen bereits gegeben habe und das Fahrrad sich bereits in der Mitte der Straße befunden hätte, habe die Beklagte zu 1. zum Überholen des Rades angesetzt. Als die Klägerin den Bus bemerkt habe, habe sie sich derart erschreckt, daß sie zu Fall gekommen sei. Diesbezüglich kann sie nicht sicher sagen, ob es zudem eine Kollision gegeben habe. Unstreitig konnten am Bus und am Fahrrad kein[…]


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