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WEG – Unterlassung einer privaten Wohnnutzung von Teileigentum

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Widerspruch gegen private Wohnnutzung in Teileigentumsanlage erfolgreich
In einem Fall, der vor dem Landgericht Aurich verhandelt wurde, hatte die Nutzung eines Teileigentums als private Wohnstätte statt eines Hotels zu erheblichen Spannungen und Konflikten geführt. Bei dem Objekt handelt es sich um ein mit einem Hotel bebautes Grundstück, dessen Teileigentum ursprünglich für Hotelzwecke gedacht war. Ein Beklagter hatte jedoch diese Teileinheit zu Wohnzwecken genutzt, was eine Reihe von Beeinträchtigungen wie Küchengerüche und die Lagerung großer, sperriger Gegenstände in den Gemeinschaftsbereichen mit sich brachte.

Direkt zum Urteil Az: 1 S 32/20 springen.

Teileigentum – Eine Frage der Nutzung
Die Frage der Nutzung stellt sich häufig im Zusammenhang mit Teileigentumsrechten, insbesondere wenn es um die Abgrenzung zwischen gewerblicher und privater Nutzung geht. Im vorliegenden Fall war die Nutzung der Teileinheit als Hotel geplant und vorgesehen. Der Beklagte hingegen entschied sich für eine Nutzung als privater Wohnraum. Dies führte zu einer Reihe von Störungen und Konflikten, darunter Küchengerüche, die sich über das gesamte Gebäude ausbreiteten, und die Lagerung großer, sperriger Gegenstände in den Gemeinschaftsbereichen.
Konfliktpotential – Private versus gewerbliche Nutzung
Die private Nutzung einer ursprünglich für die gewerbliche Nutzung vorgesehenen Teileigentumseinheit kann erhebliches Konfliktpotential bergen. In diesem Fall beklagten die anderen Teileigentümer insbesondere den Verlust des professionellen Charakters der Anlage. Zudem wurde bemängelt, dass die private Wohnnutzung zu Störungen führt, die über das hinausgehen, was bei einer Nutzung als Hotel zu erwarten wäre. Auch wurde das Interesse der Teileigentümer daran betont, Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht vorgesehene gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden.
Schlussfolgerung – Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung
Die Berufung des Beklagten wurde vom Gericht abgelehnt. Das Gericht befand, dass die Argumente des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hatten und stellte fest, dass die private Wohnnutzung in diesem speziellen Kontext störender ist als die ursprünglich vorgesehene Nutzung der Teileigentumseinheiten. Mit der Entscheidung des Landgerichts Aurich wird der Weg für eine Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung als Hotel freigemacht.


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