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Grundschuldenlöschung nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf

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OLG Hamm – Az.: I-5 U 123/16 – Urteil vom 20.07.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.08.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Beklagte ist Eigentümer der im Grundbuch von C, Blatt … eingetragenen Grundstücke Gemarkung C, Flur …, Flurstücke … und ….

Auf diesen beiden Grundstücken vergaben bereits die Rechtsvorgänger des Beklagten in den 60-er und 70-er Jahren des 20. Jahrhunderts Erbbaurechte. Der Kläger erwarb Anfang der 90-er Jahre die Erbbaurechte von T (vgl. notarieller Kaufvertrag über Erbbaurechte vom 03.04.1992 mit der UR-Nr. 186/Notar N = Anl. K 6 Anlagenband). Die Erbbaurechte sind eingetragen in den Erbbaugrundbüchern von C Blatt … und Blatt ….

Durch notariellen Vertrag vom 22.01.1993 (UR-Nr. 39/1993 Notar N = Anl. K 7 Anlagenband) zwischen dem Kläger und T verpflichteten sich beide Vertragspartner in Abänderung des notariellen Kaufvertrages vom 03.04.1992 unter § 7 dazu, keine weiteren Grundpfandrechte in die vorbezeichneten Erbbaugrundbücher mehr eintragen zu lassen und eine bereits eingetragene Grundschuld i. H. v. 150.000,00 DM bis zum 01.01.2010 zu löschen, was auch geschah.

Anfang Februar 2007 wurde mit Zustimmung des Beklagten ins Erbbaugrundbuch von C Blatt … in Abt. III lfd.-Nr. 5 eine Grundschuld i. H. v. 50.000,00 Euro zuzüglich Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, für die Stadtsparkasse C eingetragen, desgleichen in dem Erbbaugrundbuch von C Blatt … in Abt. III lfd.-Nr. 3. Insoweit besteht Gesamthaft. Diese Grundschulden sind bislang nicht gelöscht worden.

Mit Schreiben Ende Januar 2007 hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten erklärt, dass „die Grundschuld zum 01.01.2010 gelöscht wird“ (vgl. Bl. 163 d. A.).

Nachdem eine Löschung der in den Erbbaugrundbüchern von C Blatt … und Blatt … eingetragenen Grundschulden nicht vorgenommen wurde, erstritt der Beklagte (in jenem Verfahren als Kläger) gegen den Kläger (in jenem Verfahren Beklagter) vor dem Landgericht Bielefeld unter dem 28.04.2015 ein Urteil (Az.: 7 O 1/14) mit folgendem Tenor:

„Der Beklagte wird verurteilt, die in dem Erbbaugrundbuch von C Blatt … in Abt. III lfd.-Nr. 5 eingetragene Gesamtgrundschuld in Höhe von 50.000,00 Euro zuzüglich 20 % Zinsen, vollstreckbar nach § 80[…]


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