BGH: Pflichtteilsverzichtsvertrag gegenüber Erstversterbendem beider Elternteile
In der juristischen Auseinandersetzung um den Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags werden zentrale Fragen des Erbrechts und der Notargebühren aufgeworfen. Konkret geht es darum, wie der Wert eines solchen Verzichtsvertrags zu bemessen ist und welche rechtlichen Grundlagen für diese Bewertung maßgeblich sind. Die Beurkundung durch einen Notar, ein grundlegender Prozess in der rechtlichen Handhabung von Erbangelegenheiten, wirft hierbei Fragen nach der korrekten Anwendung des Pflichtteilsrechts und der angemessenen Kostenrechnung auf. Im Kern steht die Bewertung des Verzichts: Sollte sie auf dem Vermögen beider Elternteile oder nur eines Elternteils basieren? Diese Fragestellung berührt nicht nur die direkten Beteiligten, sondern hat auch weiterreichende Bedeutung für die rechtliche Praxis in Erbschaftsfällen und die Gebührenordnung für Notare.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) legt fest, dass bei der Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags der Geschäftswert anhand des kombinierten Vermögens beider Elternteile zu bestimmen ist, anstatt nur auf das Vermögen eines Elternteils abzustellen.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Geschäftswertbestimmung: Der BGH entschied, dass für die Bestimmung des Geschäftswerts bei einem Pflichtteilsverzicht das gesamte Vermögen beider Elternteile heranzuziehen ist.
Rechtsgrundlage: Die Entscheidung basiert auf § 102 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 GNotKG, der den Pflichtteilsbruchteil am (modifizierten) Reinvermögen des Erblassers für die Geschäftswertberechnung vorsieht.
Beurkundungsgegenstände: Der BGH betrachtet die Pflichtteilsverzichte gegenüber jedem Elternteil als separate Beurkundungsgegenstände.
Bewertungsprinzip: Die Entscheidung unterstreicht, dass bedingte Verträge kostenrechtlich wie unbedingt abgeschlossene zu bewerten sind.
Unterscheidung von Rechtsverhältnissen: Das Urteil differenziert klar zwischen Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch.
Bedeutung der auflösenden Bedingung: Trotz der auflösenden Bedingung b[…]