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Gefährliche Körperverletzung – Mobiltelefon als Schlagwerkzeug

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OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss 59/22 – Beschluss vom 15.08.2022

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. April 2022 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S.M. (Tat vom 12. Februar 2018) aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam – Schöffengericht – vom 07. Januar 2019 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam am 11. April 2022 unter Außerachtlassung der abgetrennten Tatvorwürfe (Tat vom 22. Juli 2018) das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde. Die weitergehende Berufung des Angeklagten hat die Kammer verworfen.

Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 22. Juni 2022 beantragt, wie entschieden, mit Ausnahme der Feststellungen zum Tatgeschehen vom 12. Februar 2018, die aufrechterhalten bleiben konnten.

II.

(Symbolfoto: Vicky Jirayu /Shutterstock.com)

Die Revision des Angeklagten ist gemäß den §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden. Sie hat auch mit der Sachrüge einen (vorläufigen) Teilerfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen d[…]


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