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Haftpflichtversicherung – Personenidentität von Schädiger und Geschädigten

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LG Magdeburg, Az.: 2 S 227/16, Urteil vom 20.12.2016

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 12.7.2016, Geschäftsnummer 160 C 731/16, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert: 1.494,05 Euro
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO n. F., 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gem. den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115, 100 VVG.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Klägerin nicht „Dritte“ i. S. der genannten Vorschriften.

Im Einzelnen:

Formal gesehen ist hier durch eine juristische Person, die Mieterin als GmbH, das Eigentum einer anderen juristischen Person verletzt worden. Nur deshalb, weil beide beteiligten juristischen Personen Einmann-GmbHs sind und der jeweilige Gesellschafter bei beiden identisch ist, ist überhaupt Raum für die Überlegung, ob einem „Dritten“ ein Schaden entstanden ist.

Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, in welchen Fällen der Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit dieser gleichzusetzen ist.

Der Entscheidung des BGH vom 27.10.1993 (IV ZR 33/93) lag folgender Fall zugrunde: Eine GmbH hatte für einen ihr gehörenden PKW bei der dortigen Klägerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Vater der Beklagten. Letztere verursachte mit dem PKW einen Unfall. Die Klägerin glich den Fahrzeugschaden gegenüber der GmbH aus und nahm die Beklagte aus übergegangenem Recht in Regress. Der Rechtsstreit drehte sich darum, ob ein Forderungsübergang nach § 67 VVG a. F. stattgefunden hatte und der Vater der Beklagten Mitversicherter oder Dritter i. S. der Vorschrift war.

Der BGH hat ausgeführt, dass der Vater der Beklagten „Dritter“ gewesen sei.

Die GmbH habe als juristische Person des Privatrechts selbständig ihre Rechte und Pflichten; ihr Eigentum sei nicht Eigentum der Gesellschafter und auch nicht des Alleingesellschafters. Die im zu entscheidenden Fall in Anspruch genommene Sachversicherung decke das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Fahrzeuges ab. Der Gesellschafter habe – wie andere zur Nutzung berechtigte Nichteigentümer – nur ein Nutzungsinteresse, so dass er im Rahmen der Vollkaskoversicherung nicht Versicherter, sondern Dritter i. S. d. § 67 Abs. 1 VVG s[…]


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