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Arbeitsvertrag – sachgrundlose Befristung über 2 Jahre hinaus

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 19 Sa 136/16, Urteil vom 19.04.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 36 Ca 4909/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: wutzkoh/Bigstock

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft. In ihrem Berliner Betrieb besteht kein Betriebsrat. Der am ….1953 geborene Kläger war bei der Beklagten als technischer Sachbearbeiter ab 18.05.2012 beschäftigt.

Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.10.2012 (Bl. 4 ff. d.A.), in dem es auszugsweise heißt:

§ 1 – Vertragsbeginn/Tätigkeitsbereich

(1) Herr W. wird ab 18.10.2012 befristet bis zum 30.04.2013 als „technischer Sachbearbeiter“ – entsprechend § 14 Abs. 2 Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 in der jeweils gültigen Fassung – vollbeschäftigt.

(…)

§ 10 – Schlussbestimmungen

Unter Bezug auf § 14 Absatz 2, Satz 3 und 4 Teilzeit– und Befristungsgesetz kann § 4 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und –förderung in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Anwendung finden. (…)

§ 4 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und –förderung in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft für die Beschäftigten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft vom 04.10.2005, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V. einerseits und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesverband, und der IG BAU, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, andererseits (im Folgenden auch nur: Tarifvertrag), lautet:

§ 4

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, wobei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate und die zulässige Zahl von der Verlängerung auf bis zu sechs ausgedehnt wird. Di[…]


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