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Nächtliche Ruhestörung mit einer Lautstärke von über 40 dba – Unterlassungsanspruch

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AG Dieburg, Az.: 20 C 607/16 (23), Urteil vom 14.09.2016

1. Der Beklagte wird verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, hilfsweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, auf seinem Hausgrundstück XXX ab 20.00 Uhr Musik abzuspielen, die außerhalb seines Hausanwesens hörbar ist, also über Zimmerlautstärke, 40 dba, hinausgeht, es im übrigen zu unterlassen, in der Zeit vor 20.00 Uhr laute störende, gar sich wiederholende Musik abzuspielen, die auf dem Grundstück XXX einen Wert von 55 dba übersteigt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- € vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks XXX, das sie gemeinsam bewohnen. Der Beklagte ist Eigentümer des unmittelbar benachbarten XXX, das er bewohnt.

Die Kläger fühlen sich durch laute ruhestörende Musik des Beklagten gestört.

Mehrfach wurde die Polizei durch die Kläger eingeschaltet, welche den Beklagten ersuchten, die Lautstärke seiner Musik zu reduzieren. Weiterhin hat die Stadt XXX gegen den Beklagten in mehr als 10 Fällen Ordnungswidrigkeitenbescheide wegen unerlaubter Ruhestörung gemäß § 117 OWiG erlassen. Die Kläger haben durch ihren Rechtsanwalt mit Schreiben vom 03.06.2016 den Beklagten angeschrieben, die störende Musik abzustellen und auf sie Rücksicht zu nehmen. Mit Schreiben vom 17.06.2016 haben sie dann durch ihren Prozessbevollmächtigten den Beklagten erneut abgemahnt wegen mehrerer Vorfälle. Eine Reaktion des Beklagten hierauf gab es nicht.

Symbolfoto: hozard/Bigstock

Die Beklagten behaupten, dass im Zeitraum vom 12.05. bis 10.06. der Beklagte laute ruhestörende Musik abgespielt habe. Am 12.05.2016 ab 22.45 Uhr sei laute ruhestörende Musik vom Beklagten aufgedreht und abgespielt worden, so dass um 23.15 Uhr die Polizei gerufen werden musste, die eingeschritten sei. Am 15.05.2016 ab 23.15 Uhr sei dies wiederum der Fall gewesen und um 00.50 Uhr sei die Polizei gerufen worden, […]


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