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Rechtfertigender Notstand bei Geschwindigkeitsüberschreitung

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 140/18 – 122 Ss 64/18 – Beschluss vom 11.05.2018
Gründe
Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2018 wird verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten ihrer nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

Der Senat merkt Folgendes an:

Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße bedarf die Rechtsbeschwerde vorliegend der Zulassung, die nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

1. Mit den erhobenen Verfahrensrügen dringt die Betroffene nicht durch.

a) Soweit die Betroffene eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, ist die Verfahrensrüge nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG gebotenen Vollständigkeit ausgeführt und daher bereits unzulässig. Nach den genannten Vorschriften sind – wie bei jeder Verfahrensrüge – die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig, klar und umfassend vorzutragen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand dieser Ausführungen – unterstellt sie treffen zu – prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt. In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge danach nur erhoben, wenn die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, bezeichnet werden (vgl. BGH NStZ 2003, 498). Daran fehlt es hier, da konkrete Beweistatsachen und Beweismittel in der Rechtsmittelschrift insoweit nicht benannt werden.

b) Die Beanstandung, das Urteil enthalte nicht alles, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, erfüllt die Anforderungen an eine Inbegriffsrüge (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) schon deshalb nicht, weil der behauptete Rechtsfehler nicht mit den Mitteln des Rechtsbeschwerderechts bewiesen werden kann. Die Feststellung des Beweisergebnisses durch den Tatrichter ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend und eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme unzulässig (vgl. BGH, NJW 1979, 2318; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 337 Rn. 13 m.w.N.).

2. Die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf, der nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte.

a) Der vorliegende […]


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