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Kfz-Kaskoversicherung – äußeres Bild eines bedingungsgemäßen Kfz-Diebstahls

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KG Berlin – Az.: 6 U 138/13 – Beschluss vom 14.02.2014
Gründe
1.

Symbolfoto: Von Chutima Chaochaiya /Shutterstock.com

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 25. Juli 2013 gegen das am 03. Juli 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie ergeben nicht, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin konnte den notwendigen Beweis hinsichtlich des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung des versicherten Fahrzeugs nicht zur notwendigen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) führen. Erforderlich ist insoweit der Vollbeweis für die Behauptungen, der Zeuge I… E… habe das Fahrzeug am 19. Juli 2011 in der Oberlandstraße gegenüber der Hausnummer 4 abgestellt und der Geschäftsführer I… Er… habe dieses dort am 25. Juli 2011 gegen 17.00 Uhr nicht wieder aufgefunden.

Da die Klägerin nur ihre Behauptung zum Abstellen am 19. Juli 2011 unter Zeugenbeweis stellen konnte, kommt es für die Frage der Beweisführung in Bezug auf das Nicht-Wiederauffinden am 25. Juli 2011 auf die Glaubwürdigkeit ihres Geschäftsführers an. Bei Würdigung des wechselseitigen Parteivorbringens unter Einbeziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat nicht mit dem nach § 286 ZPO geforderten Maß – subjektive Gewissheit, die verbleibenden Restzweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, wobei ein „für-wahrscheinlich-Halten“ nicht ausreicht – von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin überzeugt. Denn unabhängig davon, dass selbst die Klägerin selbst Erinnerungslücken des Zeugen Is… Er… einräumt, was bereits die Glaubhaftigkeit […]


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